Das Heilige Mysterium der Krönung

Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins
Mt 19, 6

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Welche Bedeutung hat das Mysterium der Krönung?

Durch das Mysterium der Krönung werden Mann und Frau, die vor der Kirchengemeinschaft einander Treue und Liebe versprechen, durch die Gnade Gottes  vereint, so dass sie nun nicht mehr zwei sind, sondern eins werden. Dies ist das Mysterium der Liebe und Bereitwilligkeit des Ehepaares, Leben weiterzuschenken und fruchtbar zu werden mit der Zeugung neuen Lebens. Die Kirche segnet durch dieses Mysterium den Ehebund, die Vereinigung von Mann und Frau: „Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden und die zwei werden ein Fleisch sein. Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins“ (Mt 19, 5-6).

Die Armenische Kirche erwartet, dass ihre Mitglieder nach der standesamtlichen Eheschließung sich auch kirchlich trauen lassen, denn eine Ehe ist kirchlich gesehen nur dann gültig, wenn das Mysterium der Krönung bzw. Eheschließung in der Kirche vollzogen ist. Die standesamtliche Eheschließung und die kirchliche Krönung dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Die Familie wird bei den Kirchenvätern die „kleine Kirche“ genannt. Sie ist ebenso wie die Kirche eine Gemeinschaft, die auf dem Fundament der gegenseitigen Liebe und des gemeinsamen einmündigen Glaubens an den dreieinigen Gott begründet ist. In diesem Sinne ist die Familie an sich ein christliches Mysterium, welches durch die Gnade des Herrn Bestand hat und aus dieser Gnade heraus seine Kraft schöpft. Gegenseitige Liebe und gemeinsamer Glaube machen Ehemann und Ehefrau zu Verbündeten im Geiste, sie beflügeln ihre Werke, ihre Sinne und Gedanken, führen sie zu einem gemeinsamen Ziel – der Vereinigung mit Gott im ewigen Leben. „Wunderbar ist das Joch zweier gläubiger Menschen“, schrieb der christliche Schriftsteller Tertullian, „die ein und dieselbe Hoffnung haben, die nach ein und denselben Regeln leben, die dem einen Herrn dienen. Sie beten gemeinsam, sie fasten gemeinsam, sie lehren und ermahnen einander. Sie sind gemeinsam in der Kirche, gemeinsam beim Abendmahl des Herrn, gemeinsam in Trauer und Verfolgung, in der Buße und Freude. Sie sind Christus gefällig, und Er schickt ihnen Seinen Frieden. Und wo zwei in Seinem Namen sind, ist kein Platz für das Böse“.

Grundsätzlich ist die Ehe in der Armenischen Kirche unauflösbar: „Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“ (Mt 19, 5-6). Das Versprechen der unbedingten Liebe der Eheleute während ihres ganzen gemeinsamen Lebens (bis dass der Tod euch scheidet), einander zu helfen und treu zu bleiben, wurde auch in den Traugottesdienst der Armenischen Kirche übernommen. Dennoch gibt es aus pastoralen Gründen bestimmte strenge Ausnahmen, die eine Wiederheirat ermöglichen. Während auch die kirchliche Trauung bei Wiederheirat ein Mysterium ist, wird der Traugottesdienst für Wiederheiratende doch etwas anders gestaltet als die erste Trauung. Der überwiegende Gedanke dabei ist die Buße.

Welche Bedeutung hat das Mysterium der Krönung?

Durch das Mysterium der Krönung werden Mann und Frau, die vor der Kirchengemeinschaft einander Treue und Liebe versprechen, durch die Gnade Gottes  vereint, so dass sich nicht mehr zwei sind, sondern eins werden. Dies ist das Mysterium der Liebe und Bereitwilligkeit des Ehepaares, Leben weiterzuschenken und fruchtbar zu werden mit der Zeugung neuen Lebens. Die Kirche segnet durch dieses Mysterium den Ehebund, die Vereinigung von Mann und Frau: „Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau binden und die zwei werden ein Fleisch sein. Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins“ (Mt 19, 5-6).

Die Armenische Kirche erwartet, dass ihre Mitglieder nach der standesamtlichen Eheschließung sich auch kirchlich trauen lassen, denn eine Ehe ist kirchlich gesehen nur dann gültig, wenn das Mysterium der Krönung bzw. Eheschließung in der Kirche vollzogen ist. Die standesamtliche Eheschließung und die kirchliche Krönung dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Die Familie wird bei den Kirchenvätern die „kleine Kirche“ genannt. Sie ist ebenso wie die Kirche eine Gemeinschaft, die auf dem Fundament der gegenseitigen Liebe und des gemeinsamen einmündigen Glaubens an den dreieinigen Gott begründet ist. In diesem Sinne ist die Familie an sich ein christliches Mysterium, welches durch die Gnade des Herrn Bestand hat und aus dieser Gnade heraus seine Kraft schöpft. Gegenseitige Liebe und gemeinsamer Glaube, machen Ehemann und Ehefrau zu Verbündeten im Geiste, sie beflügeln ihre Werke, ihre Sinne und Gedanken, und führen sie zu einem gemeinsamen Ziel – der Vereinigung mit Gott im ewigen Leben. „Wunderbar ist das Joch zweier gläubiger Menschen“, schrieb der christliche Schriftsteller Tertullian, „die ein und dieselbe Hoffnung haben, die nach ein und denselben Regeln leben, die dem einen Herrn dienen. Sie beten gemeinsam, sie fasten gemeinsam, sie lehren und ermahnen einander. Sie sind gemeinsam in der Kirche, gemeinsam beim Abendmahl des Herrn, gemeinsam in Trauer und Verfolgung, in der Buße und Freude. Sie sind Christus gefällig, und Er schickt ihnen Seinen Frieden. Und wo zwei in Seinem Namen sind, ist kein Platz für das Böse“.

Grundsätzlich ist die Ehe in der Armenischen Kirche unauflösbar: „Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“ (Mt 19, 5-6). Das Versprechen der unbedingten Liebe der Eheleute während ihres ganzen gemeinsamen Lebens (bis dass der Tod euch scheidet), einander zu helfen und treu zu bleiben, wurde auch in den Traugottesdienst der Armenischen Kirche übernommen. Dennoch gibt es aus pastoralen Gründen bestimmte strenge Ausnahmen, die eine Wiederheirat ermöglichen. Während auch die kirchliche Trauung bei Wiederheirat ein Mysterium ist, wird doch der Traugottesdienst für Wiederheiratende etwas anders gestaltet als die erste Trauung. Der überwiegende Gedanke dabei ist die Buße.

DIE EHESCHLIESSUNG

Die Eheschließung besteht aus zwei Teilen: Verlobung und Krönung. Das Mysterium der Krönung findet in einer Kirche statt, vor der versammelten Gemeinde und im Beisein von Trauzeugen. Die Trauung darf nur an dafür erlaubten Tagen stattfinden. Zelebriert wird das Mysterium von einem ordinierten Geistlichen der Armenischen Kirche. Eine sog. „ökumenische Trauung“ gibt es in unserer Praxis nicht. Auch die Vermischung der Traugottesdienste der jeweiligen Kirchen oder eine Doppelheirat ist nicht zulässig. Bei einer konfessionsverschiedenen Ehe (Mischehe) ist eine Mitwirkung eines nichtarmenischen (römisch-katholischen, evangelischen bzw. byzantinisch-orthodoxen) Geistlichen nach Absprache mit dem Bischof möglich.

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Wichtige Regeln für die Trauung

Am Anfang der Schöpfung aber hat Gott sie männlich und weiblich erschaffen. Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und die zwei werden ein Fleisch sein. Sie sind also nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen. Mk 10, 6-9

Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Ehe ist, dass die Partner sich vor der Trauung sehen und dass gegenseitige Zuneigung, Liebe und Einigkeit untereinander herrschen. Die Trauung soll ohne Zwang und mit der Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden. Der Patriarch Hl. Sahak lehrt uns: „Ratet ihnen (der Bevölkerung), denn sie sollen keinem Jungen ein Mädchen zur Heirat versprechen und diese Heirat durchführen, ohne dass die Beteiligten sich gesehen haben und ohne ihre gegenseitige Einwilligung. Und ihr Priester, segnet keinen Jungen, bis er volljährig geworden ist. Und führet keine Trauung durch, ohne zu prüfen und sie selbst (die Beteiligten) zu fragen, vielleicht wurden sie durch Zwang der Eltern und gegen ihren Willen zur Heirat geführt; seid nicht bereit, eine solche Trauung durchzuführen, denn bis heute ist durch solchen Missstand viel Schaden, seelisch wie körperlich, zugefügt worden“ (27. Kanon. Diese Anweisung ist auch im 24. Kanon der Synode von Dwin zu finden).

Eine unter Zwang durchgeführte Trauung ist ungültig, denn die Kirche lehrt, dass nur eine Beziehung, die auf gegenseitiger aufrichtiger Liebe aufgebaut ist, eine dauerhafte feste Beziehung sein kann. Im Maschtoz wird gelehrt „ein Fleisch zu werden, geistig vereinigt in Bescheidenheit … heilig, rein, gemeinsam in Atem und Gedanken“.

Das geltende Mindestalter für die Ehe ist von den Gesetzen des Landes sowie den klimatischen Bedingungen abhängig. Die demnach als unmündig Geltenden dürfen keine Ehe eingehen. Die Ehemündigkeit liegt beim vollendeten 18. Lebensjahr.

Das Brautpaar muss christlich getauft und gefirmt sein. Die konfessionelle, sowie die nationale Zugehörigkeit sind für ein harmonisches Familienleben wichtig.

Hiermit ist der Verwandtschaftsgrad der zu trauenden Personen zueinander gemeint. Je weiter entfernt die Blutsverwandtschaft zwischen ihnen ist, desto mehr wird dem Kirchenrecht Genüge getan. Dieser Teil der Kirchenordnung wurde aus gesundheitlichen Gesichtspunkten festgesetzt. Wie im 23. Kanon von Georg IV. zu lesen ist, „denn nach physischen Bedingungen ist sie (die Ehe zwischen Blutsverwandten und Verwandten) als sehr gesundheitsschädlich für die Kinder und deren Nachkommen zu betrachten.“ Nach der alten armenischen Kirchenordnung muss der Mann sieben Verwandtschaftsgrade von der Frau, mit der er die Ehe einzugehen beabsichtigt, entfernt sein.

Über die Jahrhunderte veränderte sich die Kirchenordnung in der Frage des Blutsverwandtschaftsgrades. Im 1. Jh. waren Eheschließungen innerhalb des nahen Verwandtenkreises, insbesondere beim Adel üblich. Dies wurde vor allem praktiziert, um die Besitztümer in der Familie zu halten. In der Synode zu Aschtischat hat der Patriarch Nerses der Große solche Eheschließungen verboten, obwohl die Synode den erlaubten Verwandtschaftsgrad nicht bestimmt hatte. Nur Pawstos von Byzanz erwähnt das Verbot von Ehen zwischen Verwandten. Heutzutage, angesichts der neuen Lebenszwänge, hat der Katholikos Georg V. den Blutsverwandtschaftsgrad von acht auf fünf reduziert, zwischen verschwägerten Verwandten auf vier und die geistige Verwandtschaft aufgehoben.

„Hiermit bestimmen und erlauben wir durch unseren Hirtenbrief von nun an die Durchführung von Trauungen zwischen Verwandten ab dem fünften Grad und ab dem vierten Grad zwischen verschwägerten Verwandten. Und bei der geistigen Verwandtschaft, wie Verwandtschaft durch Patenschaft, heben wir jegliches Hindernis auf, indem wir die Durchführung der Trauung zwischen dersolchen erlauben.“ Gemäß der Bestimmungen dieses Hirtenbriefes vom 11. November 1922 wurde die Ehe zwischen verschwägerten Verwandten, in anderen Worten eine durch Heirat entstandene Verwandtschaft, keine Blutsverwandtschaft, ab dem vierten Grad erlaubt, und die Beschränkung für geistige Verwandtschaften , die durch Patenschaft und das Myronöl entstanden sind, wurde aufgehoben.

Das Sakrament der Trauung muss durch einen Geistlichen, in der Kirche und in Anwesenheit der Gemeinde vollzogen werden. Eine im Geheimen durchgeführte Trauung ist ungültig. Die Anwesenheit des amtierenden Geistlichen ist unerlässlich, denn nach der Lehre der Armenischen Kirche ist der Geistliche beim Vollziehen aller Sakramente der Vermittler, durch den die Gnade übergeben wird. So setzt auch die Trauung den Vollzug durch einen Geistlichen voraus. Eine Trauung kann auch an einem anderen Ort stattfinden, wenn im Ort keine Kirche vorhanden ist oder, wenn einer der Beteiligten einen ernsthaften triftigen Grund hat, nicht in die Kirche kommen oder gebracht werden zu können.

  • An allen Sonntagen des Jahres ist es nicht erlaubt, Trauungen durchzuführen. Der Sonntag ist als Tag des Herrn heilig, da die Kirche der Auferstehung Christi gedenkt. Deshalb betrachtet die Kirche das Zelebrieren einer Hochzeit an einem so heiligen Tag als unangemessen. Heutzutage, falls eine Trauung, in Anbetracht der beruflichen Gegebenheiten an einem Sonntag durchgeführt werden soll, muss dies in den späten Nachmittagsstunden stattfinden, da für die Kirche bereits nach der täglichen Abendandacht (Vesper) der neue Tag anfängt.
  • Jeden Mittwoch und Freitag wird nicht getraut, da diese als Fastentage gelten. Ausnahmen hierzu bilden die zwischen den Neuen Sonntag (den ersten Sonntag nach Ostern) und Himmelfahrt fallenden Mittwoche und Freitage. Nach den Bestimmungen des Katholikos Georg V. sind diese keine Fastentage, und deshalb können Trauungen an diesen Tagen durchgeführt werden.
  • Am Weihnachtstag, am Namenstag Jesu, am Tag der Darstellung Christi im Tempel, am Tag der Verkündigung an Maria, und Himmelfahrt finden keine Trauungen statt.
  • Während der gesamten Großen Fastenzeit und der ersten acht Tage nach Ostern ist es unangemessen, Hochzeiten und Feierlichkeiten abzuhalten, da diese Tage als Tage der Buße und Trauer gelten. Der Hl. Nerses Schnorhali schreibt in seinem „Allgemeinen Brief“: „Denn die vierzig Fastentage sind Tage der Trauer und des Trübsinns und des Gedenkens an das Leiden Christi, – und nicht Tage der Trunkenheit und Hochzeitsfreude“. Dieser Zeitrahmen, der ursprünglich bis zu Pfingsten dauerte, wurde von Katholikos Georg V. verkürzt bis auf den o.g. Zeitrahmen der Großen Fastenzeit bis zum Neuen Sonntag (s. Kanon der 5. Synode von Dwin und „Allgemeiner Brief“).

EHEVORBEREITUNG

Wie wird man Teil der Kirche, wer kann in der Armenischen Apostolischen Kirche getauft werden, was bedeutet ein Übertritt von einer anderen christlichen Gemeinschaft und was ist ein Wiedereintritt? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Bereich.

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